Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung am 17. Juni 2025 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.06.2025, 17:51 |
Satzung des Kreisverbandes Recklinghausen
Satzungstext
Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen sind Teil des Landesverbandes
Nordrhein Westfalen der Partei „Bündnis 90/DIE Grünen" und dessen Satzung und
Programm verpflichtet, insbesondere den Grundpfeilern GRÜNER Politik, die
ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei ausgerichtet ist.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der
Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Recklinghausen. Sein
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Recklinghausen. Er hat seinen
Sitz im Kreis Recklinghausen.
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer im
Kreis Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die
Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die
deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die
Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit
einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband,
ersatzweise der Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss auf einer
Sitzung des Kreisvorstandes über die Aufnahme gefasst werden. Existiert im
Wohnort der sich bewerbenden Person kein Ortsverband, wird die sich bewerbende
Person Mitglied des Kreisverbands. Wird eine Aufnahme vom Kreisverband
abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der bewerbenden Person zu
begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden
Person bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die
Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Ortsverbände entscheiden entsprechend ihren eigenen Satzungen.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder
entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Landesgericht auf Antrag.
Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige
konkurrierende Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur bei einer
konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder
der Eintritt eines Mandatsträgers, falls eine grüne Fraktion besteht, in eine
andere Fraktion wird als erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze und die
Ordnung der Partei angesehen.
(6) Der Vorstand stellt durch Beschluss diesen Umstand fest, weist das Mitglied
schriftlich darauf hin, dass dies einen Parteiausschlussgrund darstellt, und
fordert es auf, dies zu unterlassen. Führt dies zu keinem Erfolg, so gilt dies
nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Der Vorstand
streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste. Über einen Antrag des
Kreisvorstandes auf Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG)
nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht kann nur die MV
entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV der
Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner
Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies gilt nur bei
Mitgliedern, welche keinem Ortsverband angehören. Andernfalls entscheiden die
jeweiligen Ortsverbände.
(8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher
zuständigen Kreisverbandes, so wird bei Beantragung die Mitgliedschaft auf den
für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten
Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ein Verbleib im Kreisverband kann
auf Wunsch des Mitglieds durch den Kreisvorstand gewährt werden. Bei einem
Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband
bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- oder Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN existiert. Bei einem Umzug des Mitglieds, muss dieses über die möglichen
Optionen der Mitgliedschaft informiert werden.
a. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken; Alle
Mitglieder haben das Recht, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung
des Kreisverbandes nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken und sich in
Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Die Gründung von Ortsverbänden kann in Absprache mit dem Kreisverband
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige Organe der
Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Vorstand.
Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können mit Zustimmung des Kreisverbandes
erfolgen. Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem Landesverband zur
Prüfung vorzulegen ist, oder übernehmen die Kreissatzung.
(4) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu
prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der
Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf
Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet
die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Eine Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die
Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail
erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat.
(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Kreismitgliederversammlung
mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von
der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss
festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter
Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte
behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in
diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann die
Kreisdelegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu einberufen
werden. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu
dieser Sitzung hinzuweisen.
(9) Zur Ermittlung der Delegierten pro Ortsverband gilt folgendes Verfahren: Die
Zahl der zum Stichtag dem Kreisvorstand gemeldeten und dem Kreis zugehörigen
Mitglieder des Ortsverbandes wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch
die Zahl der Mitglieder aller der zum kreiszugehörigen Ortsverbände dividiert,
wobei das Ergebnis aufgerundet wird, wenn die erste Zahl hinter dem Komma eine
Fünf oder eine größere Zahl ist. Bei einer Zahl kleiner als Fünf wird
abgerundet. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl. Stichtag zur
Feststellung der Mitgliederzahl ist die Mitte des vorletzten Quartals vor der
Einladung. Jeder Ortsverband hat – unabhängig vom vorgenannten Verfahren –
mindestens 2 Mandate. Jeder Ortsverband kann die gleiche Anzahl von
Ersatzdelegierten nennen, wie für ihn Delegierte ermittelt worden sind. Jede*r
Ersatzdelegierte kann jede*n Delegierte*n des Ortsverbandes vertreten.
(10) Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem
Kreisvorstand nach erfolgreicher Wahl, mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte eine
delegierte Person die zwei Jahre überschreiten, geht automatisch das Stimmrecht
als Delegierte*r verloren. Eine delegierte Person ist erst offiziell
stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde.
(13) Die Aufgaben der KDK bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Bundes-
und Landesdelegiertenversammlungen, in der Kontakthaltung zur Kreistagsfraktion
und für haushalts-, und finanzpolitische Beschlüsse, die nicht vom Vorstand
allein gefasst werden können. Diese Abgrenzung — insbesondere auch hinsichtlich
der Höhe von Investitionen und Ausgaben — wird in der Kreisfinanzordnung
geregelt.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter
mindestens eine Finta Person, der*dem Kassierer*in und bis zu vier
Beisitzer*innen. Bei einer offiziell eingetragenen und gemeldeten Kreisjugend
Recklinghausen, muss ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der GJ Kreis
Recklinghausen besetzt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die
wahlberechtigten Mitglieder der GJ, über das weitere Verfahren. Sprecher*innen
und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des S 26 Abs. 2 BGB
(Geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder des Kreisvorstandes sollen
möglichst gebietsorientiert die Ortsverbände abdecken.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der
Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann
nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, ist schriftlich zu
stellen und in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.
(3) Die vielfaltspolitische Sprecher*in hat das Recht Anträge in den
Kreisvorstand, die Kreisdelegiertenkonferenz und die Kreismitgliederversammlung
einzubringen. Dieses Antragsrecht dient dazu, sicherzustellen, dass
vielfaltspolitische Themen angemessen in der Partei integriert und diskutiert
werden.
(3) Die Ortskassierer*innenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich und wird
einberufen von der*dem Kreiskassier*in oder drei Ortskassierer*innen. Die
Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen. Die Ortskassierer*innenkonferenz
ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses
Gremiums anwesend sind. Insbesondere werden der Ortskassierer*innenkonferenz
folgende Aufgaben übertragen:
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine
Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne
Nichtmitglieder ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall
parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich, auch
nichtparteiöffentlich zu behandeln.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu
erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt
zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger
Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende
Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte
von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede menschlich und beruflich geeignete Person
mitarbeiten. Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht
durch die gesetzlichen Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich
Mitgliedern vorbehalten sind. Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formalen
Aufnahme.
(1) Die GRÜNE JUGEND KV Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation des
Kreisverbandes Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN
JUGEND Recklinghausen in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der
politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend KV Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat
Programm- , Satzungs , Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der
GRÜNEN JUGEND Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht
widersprechen; die Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND
Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen. Die GRÜNE JUGEND
Recklinghausen ist mit ihrer Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands
rechenschaftspflichtig.
(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die
das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen
besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der
Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen
stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der
Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die
nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die
Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag
kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei
eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der
Kreismitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des
Kreisverbandes.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.05.2025), Eingereicht)