| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung am 17. Juni 2025 | 
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| Status: | Eingereicht | 
| Eingereicht: | 05.06.2025, 17:51 | 
Satzung des Kreisverbandes Recklinghausen
Satzungstext
Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen sind Teil des Landesverbandes 
Nordrhein Westfalen der Partei „Bündnis 90/DIE Grünen" und dessen Satzung und 
Programm verpflichtet, insbesondere den Grundpfeilern GRÜNER Politik, die 
ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei ausgerichtet ist.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der 
Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Recklinghausen. Sein 
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Recklinghausen. Er hat seinen 
Sitz im Kreis Recklinghausen.
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer im 
Kreis Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der 
Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die 
Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die 
deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die 
Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit 
einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband, 
ersatzweise der Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss auf einer 
Sitzung des Kreisvorstandes über die Aufnahme gefasst werden. Existiert im 
Wohnort der sich bewerbenden Person kein Ortsverband, wird die sich bewerbende 
Person Mitglied des Kreisverbands. Wird eine Aufnahme vom Kreisverband 
abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der bewerbenden Person zu 
begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden 
Person bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die 
Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. 
Die Ortsverbände entscheiden entsprechend ihren eigenen Satzungen.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich 
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei 
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder 
entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Landesgericht auf Antrag. 
Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die 
Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige 
konkurrierende Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur bei einer 
konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder 
der Eintritt eines Mandatsträgers, falls eine grüne Fraktion besteht, in eine 
andere Fraktion wird als erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze und die 
Ordnung der Partei angesehen.
(6) Der Vorstand stellt durch Beschluss diesen Umstand fest, weist das Mitglied 
schriftlich darauf hin, dass dies einen Parteiausschlussgrund darstellt, und 
fordert es auf, dies zu unterlassen. Führt dies zu keinem Erfolg, so gilt dies 
nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf 
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Der Vorstand 
streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste. Über einen Antrag des 
Kreisvorstandes auf Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) 
nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht kann nur die MV 
entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die sofortiges Eingreifen 
erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV der 
Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner 
Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies gilt nur bei 
Mitgliedern, welche keinem Ortsverband angehören. Andernfalls entscheiden die 
jeweiligen Ortsverbände.
(8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher 
zuständigen Kreisverbandes, so wird bei Beantragung die Mitgliedschaft auf den 
für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten 
Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ein Verbleib im Kreisverband kann 
auf Wunsch des Mitglieds durch den Kreisvorstand gewährt werden. Bei einem 
Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband 
bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- oder Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN existiert. Bei einem Umzug des Mitglieds, muss dieses über die möglichen 
Optionen der Mitgliedschaft informiert werden.
a. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen 
Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken; Alle 
Mitglieder haben das Recht, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung 
des Kreisverbandes nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken und sich in 
Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Die Gründung von Ortsverbänden kann in Absprache mit dem Kreisverband 
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige Organe der 
Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Vorstand. 
Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können mit Zustimmung des Kreisverbandes 
erfolgen. Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem Landesverband zur 
Prüfung vorzulegen ist, oder übernehmen die Kreissatzung.
(4) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes 
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu 
prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der 
Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf 
Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet 
die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Eine Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr 
statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter 
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die 
Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail 
erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat.
(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Kreismitgliederversammlung 
mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von 
der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss 
festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter 
Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte 
behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in 
diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann die 
Kreisdelegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu einberufen 
werden. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden 
Stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu 
dieser Sitzung hinzuweisen.
(9) Zur Ermittlung der Delegierten pro Ortsverband gilt folgendes Verfahren: Die 
Zahl der zum Stichtag dem Kreisvorstand gemeldeten und dem Kreis zugehörigen 
Mitglieder des Ortsverbandes wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch 
die Zahl der Mitglieder aller der zum kreiszugehörigen Ortsverbände dividiert, 
wobei das Ergebnis aufgerundet wird, wenn die erste Zahl hinter dem Komma eine 
Fünf oder eine größere Zahl ist. Bei einer Zahl kleiner als Fünf wird 
abgerundet. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl. Stichtag zur 
Feststellung der Mitgliederzahl ist die Mitte des vorletzten Quartals vor der 
Einladung. Jeder Ortsverband hat – unabhängig vom vorgenannten Verfahren – 
mindestens 2 Mandate. Jeder Ortsverband kann die gleiche Anzahl von 
Ersatzdelegierten nennen, wie für ihn Delegierte ermittelt worden sind. Jede*r 
Ersatzdelegierte kann jede*n Delegierte*n des Ortsverbandes vertreten.
(10) Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem 
Kreisvorstand nach erfolgreicher Wahl, mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte eine 
delegierte Person die zwei Jahre überschreiten, geht automatisch das Stimmrecht 
als Delegierte*r verloren. Eine delegierte Person ist erst offiziell 
stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde.
(13) Die Aufgaben der KDK bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Bundes- 
und Landesdelegiertenversammlungen, in der Kontakthaltung zur Kreistagsfraktion 
und für haushalts-, und finanzpolitische Beschlüsse, die nicht vom Vorstand 
allein gefasst werden können. Diese Abgrenzung — insbesondere auch hinsichtlich 
der Höhe von Investitionen und Ausgaben — wird in der Kreisfinanzordnung 
geregelt.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter 
mindestens eine Finta Person, der*dem Kassierer*in und bis zu vier 
Beisitzer*innen. Bei einer offiziell eingetragenen und gemeldeten Kreisjugend 
Recklinghausen, muss ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der GJ Kreis 
Recklinghausen besetzt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die 
wahlberechtigten Mitglieder der GJ, über das weitere Verfahren. Sprecher*innen 
und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des S 26 Abs. 2 BGB 
(Geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder des Kreisvorstandes sollen 
möglichst gebietsorientiert die Ortsverbände abdecken.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der 
Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann 
nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, ist schriftlich zu 
stellen und in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.
(3) Die vielfaltspolitische Sprecher*in hat das Recht Anträge in den 
Kreisvorstand, die Kreisdelegiertenkonferenz und die Kreismitgliederversammlung 
einzubringen. Dieses Antragsrecht dient dazu, sicherzustellen, dass 
vielfaltspolitische Themen angemessen in der Partei integriert und diskutiert 
werden.
(3) Die Ortskassierer*innenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich und wird 
einberufen von der*dem Kreiskassier*in oder drei Ortskassierer*innen. Die 
Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen. Die Ortskassierer*innenkonferenz 
ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses 
Gremiums anwesend sind. Insbesondere werden der Ortskassierer*innenkonferenz 
folgende Aufgaben übertragen:
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß 
eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine 
Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit 
gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch 
Beschluss mit einfacher Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne 
Nichtmitglieder ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall 
parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich, auch 
nichtparteiöffentlich zu behandeln.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die 
Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene 
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte 
und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung 
personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern 
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist 
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu 
erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt 
zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger 
Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende 
Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte 
von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede menschlich und beruflich geeignete Person 
mitarbeiten. Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht 
durch die gesetzlichen Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich 
Mitgliedern vorbehalten sind. Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formalen 
Aufnahme.
(1) Die GRÜNE JUGEND KV Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation des 
Kreisverbandes Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein 
Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den 
Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN 
JUGEND Recklinghausen in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der 
politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend KV Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat 
Programm- , Satzungs , Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der 
GRÜNEN JUGEND Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht 
widersprechen; die Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND 
Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen. Die GRÜNE JUGEND 
Recklinghausen ist mit ihrer Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands 
rechenschaftspflichtig.
(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die 
das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen 
besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der 
Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen 
stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der 
Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit 
aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die 
nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die 
Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag 
kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei 
eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der 
Kreismitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des 
Kreisverbandes.
Änderungsanträge
- S1 (Kreisvorstand (dort beschlossen am: 27.05.2025), Eingereicht)